Der Friedhof

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Frühe Friedhöfe lagen um ein Gotteshaus herum, deswegen auch der Begriff des Kirchhofes - auf dem Hof der Kirche - für Begräbnisstätten. Dies war auch der Ort an dem Troher Bürger in alter Zeit bestattet wurden – um ihre Kirche herum. Diese lag und liegt in Alten-Buseck. Am 1. Juni 1794 trat das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) in Kraft. Dieses Gesetzeswerk war unter Friedrich dem Großen erstellt worden, doch erst unter seinem Nachfolger  Friedrich Wilhelm II. wurde es rechtskräftig. Im ALR finden sich unter anderem Vorschriften für Friedhöfe und Bestattungen. Der § 184 bestimmt "In den Kirchen, und in bewohnten Gegenden der Städte, sollen keine Leichen beerdigt werden" . Bereits 1786 hatte der hessische Landgraf Ludwig IX. eine Fürstliche Verordnung wegen Begräbnißen erlassen: 

„Fürstliche Verordnung wegen Begräbnißen“
Von Gottes Gnaden wir Ludwig Landgraf zu Hessen etc etc
finden Uns durch die unschickliche und der Gesundheit der Lebenden öfters schädliche Lage der Kirchhöfe auch andern beym Begraben der Todten eingerissenen Missbräuche bewogen, zu Verhütung aller daraus zu befürchtenden übelen Folgen die Beförderung des allgemeinen Besten bezweckende gnädigste Verordnung ergehen zu laßen
Es sollen nemlich

1) die Kirchhöfe, da wo es thunlich ist, außerhalb den Städten u Dörfern verlegt, u so viel möglich erweitert, denen Beamten u Geistlichen jeder Orts ab er die desfalsigen Vorkehr- u Besorgungen unter Leitung Unserer Consistorien überlassen.
2) um mehr Platz auf denen Kirchhöfen zu gewinnen, gleich Anfangs zwei Reihen, eine für erwachsene Personen, die andere aber für Kinder eingeführt u die Todten promisone begraben, dabey jedoch, wenn Mann u Frau neben einander gelegt zu werden verlangen, dieses vermittelst einer, beym Fall des Erststerbenden vom überlebenden nach Beschaffenheit seines vom Beamten sogleich einzuberichtenden Vermögens, einzulösendem Dispensation gestattet,
3) die neuen Gräber selbst 6 bis 7 Schuh, so weit es die Beschaffenheit des Bodens zuläßt, tief gemacht, u die alte nicht eher als nach dreysig Jahren wieder geöfnet, dahingegen
4) an denjenigen Orten, wo die Kirchhöfe gar nicht erweitert werden können, u also die alten Gräber früher geöfnet werden müssen, solche um die Verwesung desto schneller zu befördern, jedes Mal mit Kalck angefüllet, übrigens aber
5) aller künftige Ankauf u Erwerb von Familien-, Erb- oder Amts- Begräbnißen auf denen öfentlichen Kirchhöfen u Gottesäckern außerhalb der Kirchen u Todtenhallen schlechterdings untersagt seyn, u von den dermalen existierenden, welche in besonderen mit Häusern oder sonst überbauten Gewölbern bestehen, nur denjenige, so lange die Familien und Besitzer, die vom Erwerber defrandiren oder mit demselben verschwägert sind, leben, geduldet, sobald aber die Familie des Erwerbers ausgestorben, dergleichen Erbbegräbnis, Gewölber zum Besten des Gemeinen Wesens eingezogen, auch von Unsern Consitorien tam de praeterito quam de futaro dafür gesorgt werden, daß solche nicht etwa von dritten und extransis sine legalititulo gar nur de facto occupiret werden mögen.
Wir befehlen demnach sämtlichen Beamten u Geistlichen unserer Fürstlichen Landen hiermit gnädigst, daß sie sich nicht allein selbst hiernach achten, sondern auch diese Unsere gnädigste Verordnung in sämtlichen Ortschaften gehörig publiciren, wegen deren Befolgung die gleichbaldige nöthige Veranstaltungen trefen, u auch daß derselben in Zukunft allzeit nachgelebt werde, stets ein wachsames Auge haben.
Darmstadt d 20 ten April 1786
Ad Speziale Mandatum Serenissimi  

Bestattungen in und um Kirchen wurden hierdurch verboten. Wo möglich, sollten neue Friedhöfe außerhalb der Bebauung angelegt werden. Dies nahm einige Zeit in Anspruch, doch sie wurde umgesetzt und hatte zur Folge, dass Trohe nun einen eigenen Friedhof vor den Toren des Ortes erhielt. Hierbei handelt es sich um den noch heute in Gebrauch befindlichen Friedhof an der Danziger Straße, die früher Friedhofstraße hieß.

Noch die Luftaufnahme von 1935 zeigt die Friedhofstraße deutlicher als "Trampelpfad/Feldweg", denn als Straße (roter Pfeil). Der neue Kirchhof lag somit an einer direkten Verbindung vom Ort Trohe zur Kirche in Alten-Buseck. Hier, an der Gemarkungsgrenze von Trohe, war zugleich ein Platz, der nirgendwo anders im Troher Gebiet näher und deutlicher mit der Kirche in Verbindung stehen konnte.
Eine Bestattung der Bevölkerung beider Orte auf dem Kirchhof um die Kirche in Alten-Buseck war wohl bis 1815 möglich. Danach finden sich Hinweise auf neue, bzw. eigene Friedhöfe. Das Kirchenbuch Alten-Buseck nennt für das Jahr 1815 ein neues Begräbnis in Alten-Buseck.
In Trohe wurde erst im Jahre 1816 der neue Friedhof eingeweiht. Es war die Bestattung der Maria Elisabetha, der 42-jährigen Tochter des verstorbenen Heinrich Simon, die am 18. Januar 1816 als „erste Leiche“ in dem neu angelegten Begräbnis in Trohe beigesetzt wurde . Der Friedhof wurde von Pfr. Vigelius eingeweiht.
In der Gemeinderechnung von Trohe finden sich bereits 1815 Ausgaben für den neuen Friedhof:

Zu dem neu angelegten Gottesacker wurde noch aus der Gemeindekasse das fehlende zugelegt mit - 1 fl 
Dem Valentin Daubel zahlt die Gemeinde 5 fl 30 xr für die Fertigung einer Hecke um den neuen Kirchhof 

Die Pflege des Friedhofes gewährleistete die Gemeinde durch die Versteigerung des Rechtes zur Verwendung des Heu's vom Friedhofsgelände. Der Ersteigerer mähte dort regelmäßig und entsorgte das angefallene Schnittgut.
An den Kosten des Friedhofes mussten sich in den Folgejahren neue Ortsbürger mit einer einmaligen Sonderabgabe "für das neue Begräbnis" beteiligen, die neben dem Einzugsgeld zu zahlen war.
 
Das Gelände des Friedhofes scheint nicht ideal gewesen zu sein. Im Jahre 1932 beschließt die Gemeinde Trohe ein Darlehen aufzunehmen um ihn trocken zu legen .

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