Das Gericht Trohe

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Eher nebenbei weist uns eine Urkunde aus dem Jahr 1340 auf ein eigenes Gericht in Trohe hin. Der Edelknecht Hartmut v. Trohe und seine Frau Agnes verzichten auf Güter „in dem gerichte zu Drahe“ und in Rödgen im Buseckertal gelegen. Diese Güter hatte der verstorbene Ritter Reinhard v. Schwalbach vom verstorbenen Happel v. Trohe eingeklagt, dem Vater Hartmut v. Trohes.

Erst 1398 hören wir wieder vom Gericht Trohe. König Wenzel bekundet in einer Urkunde, dass er dem Landgrafen Hermann v. Hessen das Gericht zu Buseck und zu Trohe, genannt das Buseckertal, zusammen mit allen Lehen, die die v. Buseck, v. Trohe und v. Schwalbach mit ihren Ganerben von dem König und dem Reich zu Lehen verliehen hat.
Wenig beachtet ist der Hinweis auf das Gericht von Trohe und die Familie v. Schwalbach. Die Familie v. Schwalbach gehörte nie zu den Ganerben des Buseckertales. Ihre Nennung in der Urkunde muss sich demnach auf das Gericht Trohe beziehen. Dies passt zur Urkunde von 1340 in der dem verstorbenen Reinhard v. Schwalbach Besitzungen im Gericht Trohe zugesprochen werden. Eventuell auch die Trägerschaft über dieses Gericht?
Wie kam es zu den Gerichten und ihr Besitzverhältnis an einzelne Personen oder Familien?
Ulrich Weiß zitiert einen Satz von W. Schlesinger: „Derjenige, der für die Regelmäßigkeit und den ordnungsgemäßen Verlauf der Gerichtsversammlungen sorgt und die Erzwingbarkeit des von der Dinggemeinde gefundenen Urteils garantiert, erwirbt über diese die Gerichtsherrschaft.“ Diese Aussage betrachtet Weiß als wichtigen Aspekt zur Erklärung einer Gerichtsherrschaft, deren Grundlage auch in einer „Hausherrschaft“ zu suchen sei. In Bezug auf die Gerichte Trohe und Buseckertal könnten wir hier das Hausrecht der herrschenden Adelsfamilien zugrunde legen. Dann hätten eventuell die Familie v. Trohe in der Ortschaft Trohe das alleine Besitz- und Hausrecht inne gehabt, sich dieses aber in den Ortschaften des Buseckertales mit der Familie v. Buseck teilen müssen. Was im Endeffekt zu zwei getrennten Gerichten geführt haben mag. Das Gericht Trohe, dessen Wirkungskreis auf das Gebiet der Ortschaft Trohe beschränkt war, und ein Gericht Buseckertal dessen Wirkungskreis die Ortschaften des Buseckertales in einer Gemeinschaft umfasste.
Die Grundlage für die „Nichtzugehörigkeit“ der Ortschaft Trohe zum Buseckertal könnte in dieser Gerichtssituation zu suchen sein. Verstärkt eventuell durch die Urkunde von 1398, die von den Ganerben des Buseckertales nicht anerkannt, von der Familie v. Schwalbach aber zumindest nicht angefochten wurde.

Die Belehnung des hessischen Landgrafen mit dem Gericht Buseckertal rief bei den Ganerbenfamilien v. Buseck und v. Trohe heftigen Widerstand hervor. Sie protestierten gegenüber dem König und erwirkten die Aufhebung dieser Belehnung. Dies wurde wiederrum vom Landgrafen nicht akzeptiert und es folgte ein jahrhundertelanger – gut dokumentierter – Streit über die Oberhoheit im Buseckertal.
Nirgendwo findet sich allerdings ein Hinweis darauf, dass die Familie v. Schwalbach sich diesem Protest der Ganerben angeschlossen hätte. Auch wird nie das Gericht Trohe dabei erwähnt. Spätere Texte belegen aber Zuständigkeiten und Rechte des Landgrafen an Trohe. Sollten diese aus der Urkunde von 1398 herrühren? Sollte die Situation „Trohe ist Ausland“ hieraus entstanden sein?
Die weiteren Überlieferungen zu einem Gericht in Trohe sind eher spärlich und erlauben es nicht uns einen genauen Überblick über die sich ändernden Besitzverhältnisse zu verschaffen.
In den folgenden Jahren werden die Besitzrechte am Gericht Trohe geteilt. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt, sie könnten im Verkauf von Grundbesitz durch die Familie v. Schwalbach liegen oder auch in einer Eigentumsübertragung aufgrund einer Eheschließung einer Tochter (als deren Mitgift) der Familie v. Schwalbach mit einem Sohn aus der Familie Schutzbar gen. Milchling.
Leider liegen die frühen Familienverhältnisse beider Familien im Dunklen. In der Folgezeit tauchen Teile am „Recht an Trohe“, an dessen Gericht, im Besitz dieser beiden Familien auf.
Aus dem Jahre 1414 liegt eine Belehnung für die Familie Schutzbar gen. Milchling mit „irem Teil an Trohe“ vor, für die Zeit danach der einzige Hinweis auf eine Belehnung der Familie v. Schwalbach mit dem Gericht Trohe durch den Landgrafen.
In einem Dorfbuch von 1577 werden als zuständige Gerichtsherren für das Gericht Trohe und die Peinlichkeit die Familien Schutzbar gen. Milchling und v. Schwalbach angegeben.
Die Peinlichkeit ist ein wichtiger Teil der Gerichtsherrschaft. Sie bezeichnet die Möglichkeit des Blutgerichts und damit die Verhängung der Todesstrafe.
Das Gerichtsbuch für Trohe, welches 1530 vom Troher Schultheiß Peter Dorr geführt wurde, indem er sein Siegel unter die verkündeten Urteile der Schöffen setzte, ist uns nicht erhalten. Trotzdem kennen wir den einen oder anderen Fall der vor dem Troher Gericht abgeurteilt wurde. Hierbei handelt es sich um Fälle die in Berufung gingen, wo die Troher Urteile in die Prozessakten der Berufungsgerichte eingingen.
Diese Berufungsakten ermöglichen uns hier an zwei Fällen zu zeigen was in Trohe geschah und verhandelt werden konnte.

So beschäftigte sich im Jahr 1530 das Troher Gericht mit einem Streit um die Erbschaft des Peter Olenschlegers. Er war Bürger in Solms mit zahlreichen, verstreuten Besitzungen. Darunter ein Hof in Trohe, den er von der Familie Riedesel zu Bellersheim zu Lehen hatte. Die Akte vermittelt uns nur indirekt etwas zur Größe des Besitzes, indem berichtet wird, dass der Hof mit Wagen und Pflug bewirtschaftet wurde, das Gesinde auf dem Hof beschäftigt war und ein eigener Schäfer die zugehörigen Schafe versorgte. Mit diesem Schäfer verheiratete Peter Olenschleger seine Tochter Katharina, den Hof bekamen sie zur Mitgift. Weitere Häuser in Solms und Bleichenbach bekamen die beiden Söhne, eine Tochter ging ins Kloster nach Wetzlar und wurde ausgezahlt.
Als Katharinas Schwiegersohn George den Hof in Trohe an den Bewirtschafter Thomas Heinz verkauft hat kommt es zu Erbschaftsstreitigkeiten zwischen den Erben des Peter Olenschleger um zustehende Zahlungen aus dem Hof in Trohe. Als Zeugen der Erbverteilung treten der Solmser Amtmann Johann v. Buseck gen. Münch und Bürger aus Solms, Bleichenbach und Ortenberg auf. Eine eindrucksvolle Zeugenreihe ist dem Gericht Trohe aufgeboten worden. Nach dem Urteil geht die Berufung zuerst an das Gericht der Junker im Buseckertal und in nächster Instanz an das Hofgericht in Marburg.
Zwei Jahre zuvor hätte es in Trohe einen sicherlich aufsehenerregenden Prozess geben können. Auf der Kirmes in Trohe im Jahre 1527 war es zu einer Schlägerei mit Todesopfer gekommen. Als Täter wurde Johann Schrautenbach gen. Weitolshausen beschuldigt, der Sohn von Balthasar Schrautenbach gen. Weitolshausen – und dieser war einer der beiden Räte des Landgrafen Philipp des Großmütigen, sowie zuvor auch von dessen Mutter Anna, geb. von Mecklenburg. Balthasar Schrautenbach war ein sehr mächtiger Mann in Hessen.
Dem Gericht Trohe war es nicht möglich diesen Täter abzuurteilen. Der Landgraf hatte 1495 vom Kaiser die Erlaubnis erhalten alle seine Untertanen vor sein Gericht zu stellen. Auch jene, die in anderen Gebieten eine Tat begangen haben. So forderte Landgraf Philipp I. dieses Recht ein und ließ Schrautenbach vor sein Hofgericht in Kassel laden. Die Akte erwähnt ausdrücklich, das Trohe nicht zum Fürstentum des Landgrafen gehörte.
Es gibt noch einen Hinweis auf ein im Jahre 1574 in Marburg anhängendes Berufungsverfahren. Pilipp v. Trohe klagte gegen ein in Trohe gefälltes Urteil. Der genauere Inhalt der Klage ist nicht überliefert.
Im Jahre 1577 gehörte das Gericht Trohe noch den Familien v. Schwalbach und Schutzbar gen. Milchling. Erst Urkunden aus dem Jahre 1750 lassen vermuten, dass dem Landgrafen nun der Ort und das Gericht Trohe gehören.
Noch im Jahr 1778 und 1786 wird es als eigenständiges Gericht geführt. Spätestens 1795 ist es Teil des Gerichtes Lollar, und hat seine Eigenständigkeit verloren.

 

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Das neue Wappen von Trohe

Video zum Jubiläum

Video zum Jubiläum von Jürgen Marschinke